Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Liefertermine

  • Zugesagte Lieferzeiträume gelten ab dem Zeitpunkt des schriftlichen Bestelleingangs.
  • Liefertermine gelten in der Regel nur bei einem Bestelleingang innerhalb von 2 Wochen ab Angebotsdatum.

2. Preisvereinbarungen

  • Falls nicht anders aufgeführt, werden die angebotenen Positionen zum Festpreis verrechnet.
  • Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen Höhe.
  • Installations- und Inbetriebnahme- und Versandkosten sind nur dann inbegriffen, wenn dies ausdrücklich zugesagt ist.

3. Zahlungsbedingungen

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Bedingungen:

  • Die Zahlung wird fällig, entweder
    • nach Lieferung, falls IPKS nicht die Inbetriebnahme durchführt
    • nach Lieferung und Inbetriebnahme, falls die Inbetriebnahme im bestellten Lieferumfang enthalten ist.
  • Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.
  • Wird die eingeräumte Zahlungsfrist überschritten, so werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 2% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank auf den Rechnungswert geschuldet, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass IPKS ein geringerer Zinsschaden entstanden ist.

4. Gewährleistung

Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab erfolgter Installation.

Die Software-Gewährleistungsarbeiten werden in Erlangen durchgeführt.

5. Zusatzkosten

Zusatzkosten sind unabhängig von allen sonstigen Preisvereinbarungen zusätzlich wie folgt an IPKS zu vergüten:

  • Arbeits-, Reise- und Wartezeiten werden je Person und Stunde gemäß der jeweils gültigen IPKS-Preisliste bzw. dem Angebot abgerechnet.
  • Reisekosten (Fahrtkosten, Spesen) gemäß den aktuellen Richtlinien der Finanzämter.

Zusatzkosten entstehen bei Vorliegen von einem oder mehreren der nachfolgenden Tatbestände:

  • Es treten Fehler an Systemkomponenten (Hardware, Software) auf, die nicht von IPKS geliefert worden sind und die zu Verzögerungen oder Mehraufwendungen führen.
  • Es werden Änderungen an Hardware, Systemsoftware oder an nicht von IPKS erstellter Software vorgenommen, die zu Änderungen in den von IPKS erstellten Programmen führen.
  • Der Auftraggeber wünscht Änderungen, die Mehraufwand gegenüber dem Pflichtenheft und/oder eine Revision von durch IPKS bereits erbrachten Leistungen erfordern.
  • Fallen Zusatzkosten bzw. Zusatzaufwendungen an, verlieren Terminzusagen ihre Gültigkeit.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen behält sich IPKS das Eigentum an gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) vor.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt.

7. Verschiedenes

  • Grundlage der IPKS Lieferbedingungen sind die Allgemeinen Lieferbedingungen für die Erzeugnisse der Elektroindustrie.
  • Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann der Genehmigungspflicht unterliegen
    (siehe hierzu auch die Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen).
  • IPKS GmbH haftet für die von ihr zu vertretenden Sach- und Personenschäden bis EUR 10.000.000.
  • IPKS GmbH haftet nicht für den Produktionsausfall und entgangenen Gewinn.
  • Bei einem von ihr zu vertretenden Personenschaden haftet IPKS GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  • Zur schnellen Klärung von Fragen stehen Mitarbeiter des Auftraggebers während der Projektlaufzeit zur Verfügung.
    Schriftliche Anfragen werden innerhalb von zwei Wochen beantwortet.
  • Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Änderungen oder sonstige Modifizierungen des Angebots bzw. Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8. Salvatorische Klausel

  1. Das vorliegende Angebot / der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wenn das Angebot / der Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam wird, so bleibt das Angebot / der Vertrag im Übrigen voll wirksam.
  2. Soweit das Angebot / der Vertrag eine Lücke enthält oder ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so richtet sich der Inhalt des Angebotes / des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten, wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Das Angebot / der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß 2. vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.